Artikelversion: 1.0 vom 16.06.2026

Prozess gegen Wilhelm Lehmann u. a. vor dem Obersten Gericht, 1955
Ein Spionage-Schauprozess vor dem Obersten Gericht über den Aufbau eines Funkmeldekopfes für den Kriegsfall, NS-Vergangenheit und Geheimmissionen in Polen.
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Einführung in den Fall
Mark Laux
„Niemand, meine Herren Richter, der diesen Prozess erlebte, kann sich dem starken Eindruck entziehen, dass der NATO-Geheimdienst eine außerordentlich große Gefahr für die friedliche Koexistenz der Völker Europas bedeutet.“[1]
Mit diesen Worten verdichtete Generalstaatsanwalt Ernst Melsheimer in seinem Plädoyer die zentrale Propagandabotschaft des Prozesses gegen Wilhelm Lehmann und sechs weitere Angeklagte vor dem Obersten Gericht der DDR im Juni 1955. Verhandelt wurde nicht nur über einzelne Vorwürfe geheimdienstlicher Tätigkeit. Der Prozess sollte vielmehr zeigen, dass westliche Nachrichtendienste, die Westintegration der Bundesrepublik und die militärische Einbindung in die NATO eine unmittelbare Bedrohung für die DDR und den Frieden in Europa darstellten.
Der Prozess gegen Wilhelm Lehmann, Erich Eich, Martin Schneising, Wilhelm van Ackern, Johann Baumgart, Hans-Joachim Koch und Benedykt Szuminski fand vom 9. bis 13. Juni 1955 an drei Verhandlungstagen vor dem Obersten Gericht der DDR statt. Verhandelt wurde im damaligen Gerichtsgebäude in der Berliner Scharnhorststraße.[2] Angeklagt waren die sieben Männer wegen geheimdienstlicher Tätigkeit für westliche Nachrichtendienste. Das Verfahren gehörte zu einer Reihe politisch inszenierter Schauprozesse, die die so genannten „konzentrierten Schläge“ der DDR-Staatssicherheit begleiteten, eine Serie großer Verhaftungswellen durch die DDR-Staatssicherheit.[3]
„Erweiterte Öffentlichkeit“: Rechtsprechung als politische Erziehung
Der Prozess wurde vor sogenannter „erweiterter Öffentlichkeit“ geführt. Zwar war nach der Strafprozessordnung der DDR von 1952 die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgesehen.[4] Allein die Anwesenheit von Publikum oder die spätere Veröffentlichung des Strafmaßes reichen jedoch nicht aus, um den Charakter eines solchen Verfahrens zu bestimmen.[5] Entscheidend war vielmehr, welche Funktion der Öffentlichkeit im Rahmen des Verfahrens zukam. „Erweiterte Öffentlichkeit“ meinte eine gezielt hergestellte Öffentlichkeit: ausgewählte Zuschauerinnen und Zuschauer im Gerichtssaal, geplante und abgestimmte Berichterstattung und eine Verhandlungsführung, die über den konkreten Straffall hinaus politische Botschaften vermitteln sollte. Der Prozess gegen Lehmann und die Mitangeklagten sollte nicht nur individuelles Handeln juristisch bewerten, sondern ein politisches Bedrohungsszenario nach innen und außen sichtbar machen.
Der Prozess wurde vor sogenannter „erweiterter Öffentlichkeit“ geführt. Zwar war nach der Strafprozessordnung der DDR von 1952 die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung grundsätzlich vorgesehen.[6]Allein die Anwesenheit von Publikum oder die spätere Veröffentlichung des Strafmaßes reichen jedoch nicht aus, um den Charakter eines solchen Verfahrens zu bestimmen.[7]
Für solche Verfahren hatte sich in der DDR bereits Anfang der 1950er-Jahre ein eigenes Instrumentarium herausgebildet. Die Gemeinsame Rundverfügung Nr. 25/52 des Generalstaatsanwalts und des Ministers der Justiz sah Verfahren vor „erweiterter Öffentlichkeit“ insbesondere dort vor, wo ein Prozess eine Warnfunktion erfüllen und die „Wachsamkeit“ gegenüber Gegnern der politischen Ordnung stärken sollte.[8] Eine „straffe Verhandlungsführung“ sollte dafür sorgen, dass die beabsichtigte politische Aussage des Verfahrens für das Publikum deutlich hervortrat.[9] Der Gerichtssaal wurde damit zu einem Ort, an dem Rechtsprechung, politische Erziehung und Propaganda ineinandergriffen.
Der Prozess gegen Lehmann vor dem Obersten Gericht entsprach diesen Kriterien in besonderer Weise. Die Angeklagten mussten sich nicht allein wegen individueller Tatvorwürfe verantworten. Sie wurden zugleich so in Szene gesetzt, dass sie moralisch und politisch stellvertretend für den „Feind im Westen“ standen. Ihre jeweiligen Fälle verkörperten unterschiedliche Elemente einer umfassenden Bedrohungserzählung: Westliche Dienste sammeln in der DDR militärische Informationen, bereiten Funknetze für einen künftigen Krieg vor, bringen Agenten in Stellung und greifen dabei sowohl auf ehemalige Nationalsozialisten als auch auf Flüchtlingseinrichtungen in West-Berlin zurück. Aus mehreren Ermittlungssträngen entstand so im Gerichtssaal das Bild einer koordinierten westlichen Gefahr, die trotz aller propagandistischer Zuspitzungen nicht der Wahrheit entbehrte.
Westintegration, Geheimdienstkrieg und „konzentrierte Schläge“
Der Prozess fand in einer Phase zugespitzter deutsch-deutscher und internationaler Konflikte statt. Mit der Ratifizierung der Pariser Verträge und dem NATO-Beitritt der Bundesrepublik im Mai 1955 war deren Westintegration politisch und militärisch vollzogen. Die bisherige Deutschlandpolitik der Sowjetunion, diese Westbindung unbedingt zu verhindern, war damit gescheitert. Die DDR und die Sowjetunion deuteten diese Entwicklung nun als Ausdruck einer aggressiven westlichen Politik. In der Propaganda der DDR wurden Wiederbewaffnung, NATO-Mitgliedschaft, westliche Geheimdiensttätigkeit und die Gefahr eines neuen Krieges eng miteinander verbunden.[10] Die Schürung solcher Ängste zielte auch darauf, die Westbindung der Bundesrepublik dort selbst zu diskreditieren und die Opposition gegen Adenauer zu stärken. Anklage, Plädoyer und Urteil griffen diese Deutung gleichermaßen auf. Generalstaatsanwalt Ernst Melsheimer widmete die erste Hälfte seines 21-minütigen Schlussplädoyers[11] einer ausführlichen Darstellung der internationalen Politik der vorangegangenen Monate, ohne zunächst auf die konkreten Tatvorwürfe gegen die Angeklagten einzugehen.[12]
Westliche Nachrichtendienste, darunter die Organisation Gehlen als Vorläuferin des Bundesnachrichtendienstes, waren zu dieser Zeit tatsächlich in der DDR aktiv. Ein Schwerpunkt lag auf der Militärspionage gegen sowjetische Truppen und ostdeutsche Streitkräfte. Dafür warben westliche Dienste in größerem Umfang Menschen in der DDR an und bauten nachrichtendienstliche Netze auf.[13] Unter der Ägide des amerikanischen Auslandsgeheimdienstes CIA und des Geheimdienstes der US-Landstreitkräfte, des Counter Intelligence Corps (CIC), begannen Anfang der 1950er Jahre zudem verdeckte Vorbereitungen für den Kriegsfall. Dazu gehörte vor allem der Aufbau von Funk- und Stay-behind-Gruppen, die im Ernstfall in der DDR Aufklärung leisten, Verbindungen halten und militärisch nutzbare Informationen übermitteln sollten.
Im Prozess wurde dieses reale geheimdienstliche Handeln propagandistisch zugespitzt. Die Beteiligten zeichneten das Bild eines angeblichen „NATO-Geheimdienstes“, der im Hintergrund militärische Rückfallstrukturen für einen kommenden Krieg aufbaue. Mit dem Inkrafttreten der Pariser Verträge war die NATO die oberste Kommandobehörde des westlichen Bündnisses. In der Vorstellung der Staatssicherheit setzte das Verteidigungsbündnis die bislang vor allem amerikanisch geführten aggressiven Kriegsvorbereitungen fort, ohne dass freilich Beweise für die Existenz eines „NATO-Geheimdienstes“ vorlagen.[14]
Für die DDR-Staatssicherheit war der Kampf gegen westliche Spionage zugleich eine Möglichkeit, eigene Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Nach dem Volksaufstand vom 17. Juni 1953 stand die Staatssicherheit unter Rechtfertigungsdruck, den aus Sicht der SED vom Westen herbeigeführten Volksaufstand nicht verhindert zu haben.[15] Seit Ende 1953 veränderte sie hierzu ihre Taktik bei der Spionageabwehr. Statt vor allem die in der DDR tätigen Spione zu beobachten, zerschlug sie auf Anweisung und mit Unterstützung des KGB in mehreren Wellen zahlreiche Netzwerke, indem sie hunderte Verhaftungen durchführte. Diese beruhten auf vielen einzelnen geheimdienstlichen Vorgängen der Staatssicherheit in den Bezirken und der Zentrale, ebenso wie auf Operationen des KGB, der diese zu diesem Zweck an die ostdeutsche Geheimpolizei übergab. Um diesen Verhaftungen Glaubwürdigkeit zu verleihen, bemühte sich die Stasi um Überläufer aus den Reihen westlicher Dienste. Gleichzeitig wurden gerade diese Personen später propagandistisch der Presse vorgeführt. Diese sogenannten „konzentrierten Schläge“ mündeten zudem in dutzenden Schauprozessen.[16] Ausgewählte Fälle der Festnahmeaktionen wurden als Schauprozesse vor dem Obersten Gericht inszeniert.[17] Dabei kann eine zunehmende Härte bei der Strafzumessung konstatiert werden. So verhängte das Oberste Gericht am 9.11.1954 erstmals Todesurteile im Prozess gegen Karli Bandelow und Ewald Misera. Der Prozess gegen Lehmann vom Juni 1955 bildete in diesem Zusammenhang einen der letzten großen Schlusspunkte dieser Phase geheimdienstlicher Auseinandersetzung. Denn mit Beginn der internationalen Entspannungspolitik schienen große Propagandakampagnen dieser Art nicht mehr opportun.[18]
Von Ermittlungssträngen zur Prozessdramaturgie
Um die gewünschten politischen Botschaften zu vermitteln, wurden für den Schauprozess mehrere und in ihren Zusammenhängen äußert unterschiedliche Spionageabwehroperationen von Stasi und KGB zusammengeführt. In Melsheimers Schlussplädoyer wurden die Angeklagten in drei Gruppen eingeordnet:[19] Lehmann, Eich und Schneising wurden zu Angehörigen eines so genannten NATO-Geheimdienstes stilisiert, van Ackern, Baumgart und Koch als Personen aus dem Umfeld der Organisation Gehlen sowie Szuminski als Agent eines amerikanischen Geheimdienstes. Betrachtet man die Ermittlungsüberlieferung genauer, lassen sich sogar vier unterschiedliche Hintergründe erkennen, weil Koch und van Ackern bzw. Baumgart zu unterschiedlichen Diensteinheiten der Organisation Gehlen gehörten.
Im Zentrum der Ermittlungen zu Wilhelm Lehmann stand der von der Bezirksverwaltung Rostock bearbeitete Gruppenvorgang „Anwerbung“ um den westlichen Agenten Willi Müller.[20] Über inoffizielle Mitarbeiter konnte die Staatssicherheit Teile dieses Netzes über längere Zeit beobachten. Insbesondere durch eine zufällige Festnahme der Geheimdienstkurierin Thea Reschkowski konnte die Rostocker Staatssicherheit einen großen Teil des Agentennetzes von Müller still aufdecken und beobachten. Anfang 1954 hielt ein Tankwart Reschkowski bei der Übergabe eines Anwerbebriefes bis zur Festnahme fest. Reschkowski entging damit einem eigenen Strafverfahren: Die Bezirksverwaltung Rostock stellte die Ermittlungen gegen sie ein und übergab sie der Spionageabwehr (Abt. II) „zur weiteren operativen Verwendung“.[21] Nach drei Tagen Vernehmungen verpflichtete sich Reschkowski als GM „Wiek“ für die Stasi als Doppeagentin zu arbeiten.[22]
Da Müller Reschkowski als Kurierin einsetzte, konnte die Stasi jeden Brief vor der Abgabe untersuchen, wodurch eine Vielzahl weiterer Personen im Vorgang unter Verdacht gerieten. Der Vorgang entwickelte sich somit zu einem höchst lukrativen Fall für die Spionageabwehr. Dabei drehte die SED-Propaganda die Geschichte komplett um: Bereits am 23. April 1955, zwei Wochen nachdem der Ministerrat der DDR eine Erklärung zur Verhaftungswelle abgegeben hatte, berichtete Reschkowski im Neuen Deutschland, sie habe nicht einen neuen Krieg mitverantworten wollen und habe sich daher freiwillig gestellt.[23] Im Prozess übernahm sie dann genau dieselbe Rolle der geläuterten Agentin, der nichts geschehen sei, nachdem sie sich gestellt habe.[24]
Wilhelm Lehmann, Erich Eich und Martin Schneising gerieten in diesem Zusammenhang neben vielen weiteren Personen in den Fokus. Für den späteren Prozess war diese Gruppe besonders geeignet, weil sich an ihr die Kriegsvorbereitung des Westens gegenüber der DDR und das Funktionsprinzip eines im Kriegsfall militärisch nutzbaren Funk- und Meldenetzes darstellen ließ: Lehmann als Leiter und Verbindungsmann, Eich als Funker, Schneising als Kurier zum Anlegen Toter Briefkästen und Sammeln militärischer Informationen. Aus einem länger operativ beobachteten Ermittlungsstrang wurde im Prozess der „Meldekopf Nord-Ost“.[25]
Ein zweiter Strang betraf Hans-Joachim Koch, der seit 1952 für die Organisation Gehlen als Funker „Bär“ tätig gewesen war. Der Hinweis auf Kochs Tätigkeit als Funker stammte von sowjetischer Seite.[26] Koch wurde am 2. April 1955 im Rahmen der Aktion „Frühling“ festgenommen[27] und gestand in der ersten Vernehmung seine Tätigkeit als Agentenfunker für die Organisation Gehlen.[28] Für die Prozessdramaturgie erfüllte Koch eine andere Funktion als Lehmann, Eich und Schneising. An seinem Beispiel wurde die Organisation Gehlen wie schon in früheren Schauprozessen[29] mit ehemaligen Nationalsozialisten und „Militaristen“ in Verbindung gebracht.[30] Die Staatssicherheit stellte seine frühere Zugehörigkeit zur Hitlerjugend und zu einer SS-Polizeidivision in den Mittelpunkt, um die These zu stützen, westliche Nachrichtendienste griffen bevorzugt auf nationalsozialistisch belastete Personen zurück. Die Ermittlungen versuchten, diesen Punkt für den Prozess zu erhärten. Die Hauptabteilung II/4 versuchte Koch eine aktive Beteiligung an Verbrechen der SS-Polizeidivision nachzuweisen. Hierzu wurden auch ehemalige Kriegskameraden von Koch befragt. Zwar gelang es der Staatssicherheit nicht, Koch eine individuelle Schuld nachzuweisen, doch war seine Einheit an Verbrechen beteiligt.[31] So stützte sich die Anklage auch auf Beweismittel aus Kochs nationalsozialistischer Vergangenheit, die im Prozess eine prominente Rolle spielten und zur besonderen moralischen Diskreditierung Kochs dienten.
Einen eigenen Ermittlungsstrang bildete der Fall Wilhelm van Ackern. Van Ackern arbeitete hauptamtlich als Leiter einer kleinen Diensteinheit in Westberlin für die Organisation Gehlen. Van Ackern ließ V-Leute und Hilfspersonal in der DDR rekrutieren, die vorrangig Militär- und Wirtschaftsspionage betrieben. Eine zentrale Rolle bei seiner Verhaftung spielte Friedrich Weidmann, der als inoffizielle Mitarbeiter „Schütte“ zugleich als Doppelagent in van Ackerns Umfeld agierte und sich seit März 1953 dessen Vertrauen erarbeitet hatte.[32] Im Zuge der „konzentrierten Schläge“ war die Staatssicherheit bestrebt, van Ackern festzunehmen oder zu überwerben. Da van Ackern in Westberlin lebte, musste die Staatssicherheit ihn in ihren Machtbereich bringen. Seit Dezember 1954 lag ein von Erich Mielke genehmigter Entführungsplan vor. Nach zwei gescheiterten Versuchen wurde van Ackern in der Nacht vom 24. auf den 25. März 1955 von seinem vertrauten IM „Schütte“ betäubt, von einer Gruppe MfS-Mitarbeiter aus West-Berlin verschleppt und anschließend auch offiziell verhaftet.[33]
Mit van Ackern hatte die Staatssicherheit einen hauptamtlichen Mitarbeiter der Organisation Gehlen, der nicht nur über die Strukturen des Geheimdienstes und weiterer Mitarbeiter Auskunft geben, sondern auch sein eigenes Agentennetz in der DDR ausliefern konnte. Dies führte auf Seiten der Stasi zu weiteren Ermittlungen und zahlreichen Festnahmen. Darunter befand sich auch der von ihm geführte Agent Johann Baumgart.[34] Er geriet durch van Ackerns Aussagen in den ersten Vernehmungstagen in den Blick der Staatssicherheit.[35] Seine Verhaftung zeigt daher, dass die Aktion „Frühling“ nicht nur vorbereitete Festnahmen vollzog, sondern in den anschließenden Vernehmungen neue Beschuldigte hervorbrachte. Im Prozess ließ sich daraus die Botschaft formen, westliche Führungsagenten gäben ihre Agenten preis, sobald sie selbst unter Druck gerieten.
Nochmals anders lag der Fall Benedykt Szuminski. Er wurde nicht im Ergebnis einer längerfristigen operativen Bearbeitung festgenommen, sondern am 13. Dezember 1954 durch die Volkspolizei Potsdam bei Mahlow zufällig auf frischer Tat gestellt. Den Polizisten fiel er auf, als er eine Bahnschienenkreuzung überqueren wollte. Bei der Kontrolle fanden sich geheimdienstverdächtige Dinge, wie eine Pistole und vor allem mehrere gefälschte Ausweise. Zugleich verheimlichte Szuminski zunächst seine Identität: Mehr als zwei Wochen gab er sich über seine gefälschten Ausweisdokumente als „Jan Kaczmarek“ aus.[36] Für den Schauprozess erfüllte Szuminski eine eigene Funktion. Er beschrieb detailliert, wie er in Westberlin als polnischer Migrant für den amerikanischen Militärgeheimdienst CIC angeworben wurde. Auch wenn die widersprüchlichen Aussagen von Szuminski selbst bei der Staatssicherheit Misstrauen erregten, ließ sich in seinem Fall eine vermeintlich direkte Verbindung zum amerikanischen Militärgeheimdienst und dessen Spionageabwehr CIC herstellen.
Im Frühjahr 1955 konzipierte die Staatssicherheit aus diesen unterschiedlichen Vorgängen ein mögliches gemeinsames Gerichtsverfahren. Nach den Verhaftungen der Aktion „Frühling“ hatten sich Staatssicherheit und Parteiführung offenbar früh darauf festgelegt, die Festnahmen von Lehmann, Eich und Schneising als besonderen Erfolg herauszustellen.[37] Gerade an dieser Gruppe ließ sich die Verbindung von westlicher Geheimdiensttätigkeit, militärischer Kriegsvorbereitung und NATO-Integration besonders eindrücklich zeigen. Auffällig ist dabei die Entwicklung des Begriffs „NATO-Geheimdienst“. Während die Staatssicherheit in den Ermittlungen zunächst davon ausging, Willi Müller arbeite im Auftrag eines amerikanischen Geheimdienstes, änderte sich die Darstellung nach der ersten Vernehmung Lehmanns. Dort erschien Müller als Angehöriger einer „Spionagedienststelle der NATO“.[38] Diese Formel findet sich im April 1955 fortlaufend wieder.[39] Erich Mielke sprach in seinem Referat zur ZK-Tagung am 14. April 1955 von „mit Funkern ausgerüstete[n] Agentengruppen“ und einer wahrscheinlichen Verbindung mit dem „NATO-Geheimdienst“.[40] Am 4. Mai 1955 verlas Oberst Gustav Borrmann[41] eine Presseerklärung der DDR-Staatssicherheit, in der er Wilhelm Lehmann, Erich Eich und Martin Schneising als „Agentengruppe des NATO-Geheimdienstes“[42] bezeichnete, die den Auftrag gehabt habe, für einen möglichen Kriegsfall Vorbereitungen zu treffen. Unmittelbar in den Tagen der Pressekonferenz Anfang Mai wurden Lehmann, Eich und Schneising erneut zu dieser Frage vernommen. In den Protokollen war nunmehr nur noch von der NATO als Geheimdienstinstitution die Rede.[43] Dies spricht dafür, dass die Vernehmungen nicht nur der strafrechtlichen Aufklärung dienten, sondern auch der Vorbereitung der propagandistischen Themensetzung des späteren Prozesses.
Ende April 1955 finden sich weitere Hinweise auf die Auswahl geeigneter Beteiligter für den Prozess. In einer Besprechung zwischen der Untersuchungsabteilung HA IX und der Spionageabwehr HA II/4 wurden Maßnahmen zur Beweisführung festgelegt. Kurz darauf fertigten zuständige Mitarbeiter Sachstandsberichte an, in denen sie Einschätzungen zur Eignung einzelner Fälle für einen Prozess gaben. Für Lehmann, Eich und Schneising scheint die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend gefallen zu sein; zugleich wurde bereits der Dreh nachgestellter Szenen für die Pressestelle angeregt.[44]
Spätestens zu dieser Zeit ging es neben der geheimpolizeilichen Untersuchung auch um die Vorbereitung eines großen Schauprozesses. Die Staatssicherheit sammelte nicht nur Beweise, sondern strukturierte die Vernehmungen so, dass sie die übergeordneten Botschaften transportieren konnten. Die Staatsanwaltschaft und die Justiz übernahmen diese Deutung im Verfahren und übersetzten sie in Anklage, Verhandlungsführung und Urteil. Am 16. Mai 1955 unterzeichnete Erich Mielke als erster Stellvertreter von Minister Ernst Wollweber den Plan der Hauptabteilung IX für die Botschaften eines ausgearbeiteten Schauprozesses zu den sieben Beschuldigten.[45] Jeder der Angeklagten erhielt eine politische Zielsetzung, die ihn für den Schauprozess eignete. Standen bei Lehmann, Eich und Schneising die Kriegsvorbereitungen im Mittelpunkt, kam bei Koch hinzu, dass er während des 17. Juni Funksprüche abgesetzt hatte — ein vermeintlicher Beleg für die Steuerung des „faschistischen Putsches“ durch westliche Geheimdienste.[46] Bei Szuminski hob das Papier auf die spektakulären Beweismittel ab, die die Agententätigkeit besonders plastisch vorführbar machten: gefälschte Ausweise, Pistole, Messer und Gift.[47] Zur politischen Zielsetzung des Prozesses gehörte auch die „strengste Bestrafung“ der Beschuldigten, die andere westliche Agenten abschrecken und die eigene Bevölkerung für die Gefahren sensibilisieren sollte.[48]
Zwei Tage zuvor hatte die Hauptabteilung IX ihre Ermittlungsergebnisse zur Anklageerhebung an den Generalstaatsanwalt weitergegeben. Am gleichen Tag wurden Vernehmungen im Beisein von Staatsanwalt Walter Piehl durchgeführt. Die Akten enthalten lediglich eine Protokollierung, dass die getroffenen Aussagen der letzten Wochen wahrheitsgemäß erfolgt seien.[49] Da der Plan zur Durchführung eines Schauprozesses zwei Tage danach beschlossen wurde, könnte sich Staatsanwalt Piehl hier einen Eindruck von der Eignung der Beschuldigten für einen großen Schauprozess verschafft haben. Für seine Anklageschrift nahm Generalstaatsanwalt Melsheimer am Schlussbericht der HA IX nur kleine redaktionelle Veränderungen vor.[50] Diese reichte er vier Tage vor Beginn der Hauptverhandlung beim Obersten Gericht ein.[51]
Der Gerichtssaal: Beteiligte, Rollen und Urteil
Der Prozess wurde vor dem Obersten Gericht der DDR durchgeführt. Die Richterbank war mit erfahrenen Juristen des Obersten Gerichts besetzt. Den Vorsitz führte Walter Ziegler, seit 1954 Vizepräsident des Gerichts.[52] Ihm zur Seite standen Dr. Heinrich Löwenthal[53] und Dr. Hans Rothschild,[54] beide Oberrichter und beide mit Erfahrung in politischen Strafverfahren. Rothschild hatte bereits von 1946 bis 1950 am Oberlandesgericht Dresden Verfahren nach dem SMAD-Befehl Nr. 201 geleitet. Die personelle Besetzung unterstreicht damit den Charakter des Verfahrens als eines politisch bedeutsamen Prozesses vor dem höchsten Gericht der DDR.
Die Anklage vertraten Generalstaatsanwalt Ernst Melsheimer[55] und Staatsanwalt Walter Piehl.[56] Melsheimer, Jahrgang 1897, war ein erfahrener Jurist mit langer Karriere im Berliner Justizdienst, seit 1946 Vizepräsident der Deutschen Verwaltung für Justiz in der sowjetischen Besatzungszone und von 1949 bis zu seinem Tod 1960 Generalstaatsanwalt der DDR. Im Prozess gegen Lehmann u. a. stand er als oberster Ankläger der DDR für die politische Rahmung des Verfahrens: Die konkreten Spionagevorwürfe wurden mit der Darstellung westlicher Wiederbewaffnung, NATO-Integration und Kriegsvorbereitung verbunden. Melsheimer verkörperte die ältere, professionell-juristische Funktionselite, die ihre Karriere über mehrere politische Systeme hinweg fortgesetzt hatte. Demgegenüber stand der ehemalige Tischler und Eisenbahner Piehl, der seine juristische Ausbildung in einem einjährigen Volksrichterlehrgang erhalten hatte, für die neuen Justizkader der frühen DDR. Zusammen repräsentierten beide Seiten der Anklagebehörde: institutionelle Kontinuität, politische Anpassung und den personellen Umbau der Justiz nach 1945.
Die Verteidigung lag in den Händen von Rechtsanwälten, die in der frühen DDR-Justiz institutionell gut verankert waren. Heinz Hyckel,[57] Egon Rehm,[58] Albert Friedrich Schulz,[59] Hugo Ködel[60] und Friedrich Wolff[61] waren nicht als Einzelanwälte tätig, sondern gehörten überwiegend zu den führenden Vertretern der Rechtsanwaltskollegien ihrer Bezirke, die ab 1953/54 zur politischen Disziplinierung der Juristen gebildet worden waren,[62] oder wurden wiederholt in Verfahren vor dem Obersten Gericht eingesetzt. Ihre Beteiligung verlieh dem Verfahren die Form eines regulären Strafprozesses mit anwaltlicher Vertretung. Zugleich bewegte sich die Verteidigung in einem politisch eng begrenzten Rahmen. Die Anwälte agierten in einem System, in dem Kollegien, Justizverwaltung, Gericht, Staatsanwaltschaft und Staatssicherheit auf unterschiedliche Weise Einfluss auf die anwaltliche Tätigkeit nehmen konnten.[63]
Die überlieferten biografischen Hinweise zeigen dabei kein einheitliches Bild. Bei einzelnen Verteidigern gab es frühere oder spätere Kontakte beziehungsweise Kooperationsformen mit dem MfS; andere gerieten selbst in Überprüfungsvorgänge oder lehnten eine inoffizielle Zusammenarbeit ab. Für den Prozess von 1955 lässt sich daraus nicht pauschal ableiten, die Verteidigung sei bloße Fassade gewesen. Wohl aber wird deutlich, dass die Verteidiger Teil eines institutionell kontrollierten Rechtsraums waren. Ihre Aufgabe bestand nicht darin, die politische Grunddeutung des Verfahrens in Frage zu stellen, sondern innerhalb der vorgegebenen Prozesslogik auf begrenzte Entlastung, Differenzierung oder Strafmilderung für die Angeklagten hinzuwirken.
Die juristische Grundlage des Urteils beruhte auf einer für politische Strafverfahren der frühen DDR typischen Verbindung unterschiedlicher Normen. Seit 1950 nutzte die DDR-Justiz Artikel 6 der DDR-Verfassung als politische Generalklausel gegen tatsächliche und vermeintliche Gegner des SED-Regimes. Artikel 6 stellte unter anderem „Boykotthetze“ und weitere weit gefasste Handlungen als Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches dar, enthielt aber selbst kein festes Strafmaß. Da in der SBZ die Staatsschutzbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuch von 1871 außer Kraft gesetzt wurden, verfügt die DDR bis 1957 über keine einschlägigen Paragrafen, um Fälle wie Spionage abzuurteilen. Daher wurde Artikel 6 der DDR-Verfassung mit Normen des alliierten Besatzungsrechts verbunden.
Für den Prozess gegen Lehmann und die Mitangeklagten ist dabei besonders die Kombination von Artikel 6 der DDR-Verfassung mit der Kontrollratsdirektive Nr. 38, Abschnitt III A III, entscheidend. Diese Bestimmung erklärte zum „Aktivisten“ auch, wer nach dem 8. Mai 1945 durch Propaganda für Nationalsozialismus oder Militarismus oder durch die Erfindung oder Verbreitung tendenziöser Gerüchte den Frieden des deutschen Volkes oder den Frieden der Welt gefährdet habe. Ursprünglich war die Kontrollratsdirektive Nr. 38 am 12. Oktober 1946 als Instrument zur Entnazifizierung und zur Verfolgung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen erlassen worden. In der sowjetischen Besatzungszone wurde sie durch den SMAD-Befehl Nr. 201 jedoch als Strafgesetz angewandt und damit in einen justiziellen Rahmen überführt.
In der frühen DDR wurde diese Normenkombination politisch erweitert. Die ursprüngliche Zielrichtung der Kontrollratsdirektive — die Ahndung nationalsozialistischer und militaristischer Belastung — trat dabei zunehmend hinter eine allgemeinere Verwendung als politisches Strafrecht zurück. Auf diese Weise konnten Spionage, angebliche Kriegsvorbereitung, westliche Geheimdiensttätigkeit, Militarismus und politische Gegnerschaft in einem gemeinsamen rechtlichen Deutungsrahmen zusammengeführt werden. Für das Urteil gegen Lehmann u. a. bedeutete dies: Die Angeklagten wurden nicht nur wegen einzelner nachrichtendienstlicher Handlungen verurteilt, sondern ihre Taten wurden zugleich als Gefährdung des Friedens und als Bestandteil westlicher Kriegsvorbereitung gedeutet.
Auf dieser Grundlage verhängte das Oberste Gericht außerordentlich hohe Strafen.[64] Wilhelm Lehmann wurde wegen Spionage für einen sogenannten NATO-Geheimdienst zum Tode verurteilt. Ebenfalls zum Tode verurteilt wurde Hans-Joachim Koch wegen Spionage für die Organisation Gehlen. Erich Eich erhielt wegen Spionage für den sogenannten NATO-Geheimdienst lebenslängliches Zuchthaus. Wilhelm van Ackern wurde wegen Spionage für die Organisation Gehlen ebenfalls zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Johann Baumgart erhielt wegen Spionage für die Organisation Gehlen 15 Jahre Zuchthaus, Martin Schneising wegen Spionage für einen sogenannten NATO-Geheimdienst 12 Jahre Zuchthaus und Benedykt Szuminski wegen Spionage für den amerikanischen Geheimdienst CIC 15 Jahre Zuchthaus.
Haft, Gnadenerweise und quellenkritische Nachgeschichte
Die Urteile vom Juni 1955 waren außerordentlich hart. Die Todesurteile gegen Wilhelm Lehmann und Hans-Joachim Koch wurden zwei Wochen nach der Urteilsverkündung am 29. Juni 1955 in der Untersuchungshaftanstalt I in Dresden vollstreckt.[65] Den Betroffenen wurde in der Regel am Vorabend der Hinrichtung die Ablehnung ihres Gnadenersuchens mitgeteilt und die bald nahende Vollstreckung verkündet. Ihnen wurde eine letzte Mahlzeit und ein Abschiedsbrief an die Angehörigen angeboten, wobei die Briefe im Regelfall nicht weitergeleitet wurden. In den frühen Morgenstunden richtete man die Betroffenen mit dem Fallbeil hin.[66]
Angehörige oder westdeutsche Stellen wurde nicht bzw. erst sehr viel später benachrichtigt. In den Unterlagen der Staatsanwaltschaft ist vermerkt, dass Kochs Mutter Mitte August nach mehreren Nachfragen über die Hinrichtung ihres Sohnes benachrichtigt wurde.[67] Die Schwester von Hans-Joachim Koch wandte sich wenige Tage nach Urteilsverkündung an das Bundeskanzleramt, um ein Engagement im Fall ihres Bruders anzustoßen.[68] In Unkenntnis des bereits vollzogenen Todesurteils verhandelten bundesdeutsche Regierungsstellen noch bis Februar 1956 hinein mit Vertretern der DDR über einen möglichen Agentenaustausch, um Hans-Joachim Kochs Urteilsvollstreckung abzuwenden.[69]
Die Strafen der übrigen Verurteilten wurden später nicht in voller Höhe vollstreckt. Im Zuge von Gnadenentscheidungen Anfang der 1960er-Jahre kam es zu Herabsetzungen der ursprünglichen Strafdauern. Durch Gnadenentscheid reduzierte sich die Strafe bei Eich auf 15 Jahre, Schneisung auf 10 Jahre, Baumgart auf 12 Jahre und van Ackern auf 15 Jahre. 1963 entließ die Justiz Martin Schneising nach 8 Jahren aus seiner Haft, 1964 folgten Eich, van Ackern und Baumgart. Benedykt Szuminski verblieb bis Juni 1965 in Haft.[70]
Überliefert ist zudem eine Initiative der Generalstaatsanwaltschaft aus dem Jahr 1957. Diese regte beim Ministerium der Justiz ein Gnadenverfahren für die fünf noch lebenden Inhaftierten an. Das Urteil von 1955 habe „nicht in genügender Weise berücksichtigt […], daß die Verurteilten […] in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis abgelegt haben und auch schon in der Untersuchung durch ihre offenen Geständnisse unserem Staatssicherheitsdienst wichtige Hinweise für die gefährlichen Pläne und Verbindungen der NATO- und GEHLEN-Spionageorganisation aufzeigten.“[71] Justizministerin Hilde Benjamin lehnte in einem Schreiben desselben Jahres die Einleitung eines Gnadenverfahrens ab.[72] Und dennoch stärkt die Argumentation der Staatsanwaltschaft die Interpretation, dass die hohen Strafmaße auch der Abschreckung und der propagandistischen Bekräftigung der Prozessbotschaft gedient hatten.
Aufschlussreich ist die Nachgeschichte Wilhelm van Ackerns. Er machte 1964 und erneut 1992 Angaben zu seiner Entführung, den anschließenden Vernehmungen und den Haftbedingungen.[73] Nach seiner Darstellung wurde er unmittelbar nach der Verschleppung nahezu ununterbrochen verhört; die Vernehmungen seien in den ersten Tagen nur kurz unterbrochen worden. Zudem schilderte er erheblichen physischen und psychischen Druck sowie harte Haftbedingungen, darunter die Unterbringung in sogenannten „U-Boot“-Zellen der Untersuchungshaftanstalt in Berlin-Hohenschönhausen.
Diese späteren Aussagen sind für die Bewertung der Vernehmungsprotokolle bedeutsam. Die Protokolle geben die Aussagen van Ackerns in schriftlich fixierter, behördlich geformter Gestalt wieder. Sie dokumentieren daher nicht einfach unvermittelt, was van Ackern „frei“ aussagte, sondern sind als Ergebnis einer Vernehmungssituation zu lesen, die durch Entführung, Isolation, Haftdruck und die Interessen der Geheimpolizei geprägt war. Van Ackern berichtete später zudem, Mielke habe ihm vor dem Prozess gedroht, er werde zum Tode verurteilt, falls er seine Entführung vor Gericht zur Sprache bringe. Auch wenn diese Aussage im Nachhinein entstand, verweist sie auf einen möglichen Druck, der sein Auftreten im Gerichtssaal beeinflusst haben kann. Gerade im Zusammenspiel dieser Quellen wird sichtbar, dass der Schauprozess nicht erst im Gerichtssaal begann, sondern bereits in den Vernehmungen vorbereitet wurde.
Die Tonüberlieferung als Quelle
Die Edition beruht auf der vollständigen Tonaufnahme des Prozesses, die im Bestand der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssicherheit überliefert ist.[74] Sie umfasst rund 1.180 Minuten, also etwa 19 Stunden, auf 14 ORWO-Wickelkern-Tonbändern. Die Bänder wurden 2019 durch das Stasi-Unterlagen-Archiv digitalisiert. Die analogen Originale sind weiterhin erhalten. Damit liegt keine fragmentarische Mitschnittüberlieferung vor, sondern eine vollständige akustische Dokumentation des Verfahrens.
Daneben existieren kürzere Parallelüberlieferungen, die offenbar auf der Aufzeichnung für den Rundfunk beruhten. Dazu gehören ein etwa 17-minütiges Tonfragment[75] sowie eine rund 29-minütige Überlieferung.[76] Zusätzlich sind geschnittene Filmaufnahmen überliefert; sie umfassen etwa 20 Minuten Bildmaterial und gehen anschließend in eine längere Tonspur ohne Bild über.[77] Diese Parallelüberlieferungen wurden für die Edition nicht als Grundlage herangezogen, sondern ergänzend zur Einordnung der Überlieferungs- und Verwertungsgeschichte des Prozesses berücksichtigt.
Die verschiedenen Überlieferungsformen zeigen, dass der Prozess nicht nur dokumentiert, sondern auch medial verwertet wurde. Die vollständige Tonaufnahme bewahrt die Verhandlung in ihrem Ablauf. Die kürzeren Ton- und Filmfassungen verweisen dagegen auf Auswahl, Schnitt und nachträgliche Verdichtung. Gerade der Vergleich macht deutlich, dass zwischen der akustischen Dokumentation des gesamten Verfahrens und seiner propagandistischen Weiterverarbeitung unterschieden werden muss.
Die Provenienz der Tonaufnahme ist komplex. Zwar ist sie heute im Bestand der Hauptabteilung IX des MfS überliefert. Ursprünglich wurde sie jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vom MfS aufgenommen. Vielmehr geht sie auf eine Rundfunkaufnahme zurück. In einer Übersicht, die die unter anderem für die Herstellung von Tonserie für die Öffentlichkeits- und Traditionsarbeit zuständige ZAIG, Bereich 6/AG 5, am 9. März 1988 an die HA IX übergab, wurden Mitschnitte von Gerichtsverfahren aus den Jahren 1951 bis 1968 als sogenanntes „Kaul-Archiv“ erfasst.[78] In dieser Übersicht erscheint auch der Lehmann-Prozess, ursprünglich auf 55 Bändern.[79] Die zeitgenössische Einschätzung des MfS lautete, es handele sich um Studioaufzeichnungen im Vollspurverfahren, die „damals vom Rundfunk aufgenommen wurden“.[80]
Der weitere Überlieferungsweg lässt sich in Grundzügen rekonstruieren. Die Tonbänder gelangten über eine offizielle Übergabe des Staatlichen Rundfunkkomitees der DDR an den Rechtsanwalt Friedrich Karl Kaul.[81] Kaul, einer der bekanntesten Juristen der DDR, war Justitiar des DDR-Rundfunks, Autor juristischer Rundfunk- und Fernsehformate und seit 1965 Professor an der Humboldt-Universität. Vermutlich aufgrund dieser Verbindungen übernahm er 1968 für sein Institut umfangreiche Tonaufnahmen von Gerichtsverfahren aus dem Bestand des Rundfunks. Als Kaul die Bänder im Jahr 1978 nicht mehr benötigte, gab er sie jedoch nicht an das Rundfunkkomitee zurück, sondern an die Staatliche Archivverwaltung der DDR weiter, die sie im Depot Schloss Dornburg lagerte.[82]
Nach Kauls Tod 1981 gerieten die Bänder in den Blick des MfS. Mitarbeiter der Rechtsstelle des MfS prüften Unterlagen in Kauls Kanzlei auf sicherheitspolitisch bedenkliches Material und stießen dabei auf Schriftverkehr zu den Tonbändern.[83] Innerhalb des MfS wurden die Aufnahmen nun als Bestand mit möglichen historisch sowie schulisch bedeutsamen Verwendungszwecken behandelt. Die Zentrale Arbeitsgruppe Geheimnisschutz (ZAGG)[84] sprach 1982 von „bedeutsamen öffentlichen Prozessen“[85], während die Zentrale Auswertungs- und Informationsgruppe (ZAIG) im März 1988 eine systematische Übersicht erstellte und den weiteren Umgang mit der HA IX und der Juristischen Hochschule des MfS beriet. Geplant war eine Sicherung durch Umkopierung: Eine Kopie in geringerer Qualität sollte der Juristischen Hochschule für Schulungszwecke zur Verfügung stehen, eine hochwertigere Fassung bei der ZAIG, Bereich 6, verbleiben. Stark beschädigte Originalbänder sollten nach der Sicherung vernichtet oder anderen Einrichtungen überlassen werden.[86]
Die heute überlieferte Fassung des Lehmann-Prozesses entspricht offenbar dieser Sicherungskopie. Die ursprüngliche Rundfunküberlieferung benötigte mehr Bandmaterial: Der Lehmann-Prozess wurde 1988 noch auf 55 Bändern verzeichnet. Nach Überspielung auf Wickelkernbänder mit 19 cm/s reichten 14 Bänder aus. Regelmäßige Überlappungen bei den Bandwechseln, die in der Edition markiert werden, dokumentieren diese Kopierpraxis.[87]
Für die quellenkritische Einordnung ist zweierlei entscheidend: Die Aufnahme ist vollständig und bietet eine außergewöhnlich dichte akustische Dokumentation des Verfahrens. Zugleich ist sie nicht als unmittelbares Produkt einer MfS-Aufnahme im Gerichtssaal zu verstehen. Der ursprüngliche Aufnahmeauftrag, die beteiligten Stellen und die Organisation der Aufnahmetechnik lassen sich bislang nicht belegen. Sicher ist nur, dass der DDR-Rundfunk und Stellen des SED-Zentralkomitees in die zeitgenössische mediale Dokumentation politischer Prozesse eingebunden waren. Belege dafür, dass das MfS selbst die Aufnahme im Gerichtssaal veranlasste, liegen bislang nicht vor.
Schluss
Der Prozess gegen Wilhelm Lehmann und sechs weitere Angeklagte war ein Strafverfahren im Kontext realer geheimdienstlicher Auseinandersetzungen des Kalten Krieges. Zugleich war er ein politisch inszeniertes Verfahren. Die DDR-Justiz und die Staatssicherheit verbanden verschiedene Ermittlungsstränge zu einer Erzählung über westliche Kriegsvorbereitung, Spionage und innere Bedrohung. Als Prozess vor „erweiterter Öffentlichkeit“ sollte das Verfahren politische Gegner abschrecken, die staatsstreue Bevölkerung mobilisieren und die Deutung der SED-Führung bestätigen.
Die Tonaufnahme erlaubt es heute, diese Inszenierung nicht nur in Akten und Presseberichten nachzuvollziehen, sondern in ihrer sprachlichen und akustischen Form zu untersuchen. Sie zeigt, wie Repression im Gerichtssaal klang: als Verbindung von juristischer Form, politischer Anklage und propagandistischer Dramaturgie.
- [1] Prozess gegen Wilhelm Lehmann u. a. vor dem Obersten Gericht, 1955; BArch MfS HA IX Tb 2162 gruen, 00:42:20. In: Töne der Repression. Hg. v. Daniela Münkel, bearb. v. Ronald Funke u. Mark Laux; www.toene-der-repression.de/audio-player/prozess/lehmann-1955 (letzter Zugriff: 16.06.2026).
- [2] 1975 zog das Oberste Gericht in Littenstraße um, vgl. Kerstin Schimmeck: Findbuch zum Bestand DP 2 - Oberstes Gericht der DDR. In: Bundesarchiv (Hg.): Mitteilungen aus dem Bundesarchiv 1/2005, S. 45–58, hier S. 45, 56.
- [3] Vgl. Karl Wilhelm Fricke, Roger Engelmann: „Konzentrierte Schläge“. Staatssicherheitsaktionen und politische Prozesse in der DDR 1953-1956 (Analysen und Dokumente, 11), Berlin 1998; Ronny Heidenreich, Daniela Münkel, Elke Stadelmann-Wenz: Geheimdienstkrieg in Deutschland. Die Konfrontation von DDR-Staatssicherheit und Organisation Gehlen 1953 (Veröffentlichungen der Unabhängigen Historikerkommission zur Erforschung der Geschichte des Bundesnachrichtendienstes 1945-1968, 3), Berlin 2016.
- [4] Vgl. § 83, Abs. 1-3 der Strafprozeßordnung. Vom 2. Oktober 1952 (StPO). Textausgabe mit Stichwortverzeichnis. Berlin 1952.
- [5] Rudi Beckert stellte daher richtigerweise fest, dass die Unterscheidung zwischen Schau- und Geheimprozess über das Kriterium der Öffentlichkeit zu ungenau sei, da letztere auch mit ausgewählten Parteifunktionären und Mitarbeitern des MfS „in einem vollbesetzten Raum stattfinden konnten“, vgl. Rudi Beckert: Die erste und letzte Instanz. Schau- und Geheimprozesse vor dem Obersten Gericht der DDR. Goldbach 1995, S. 36.
- [6] Vgl. hierzu § 83, Abs. 1-3 der Strafprozeßordnung. Vom 2. Oktober 1952 (StPO). Textausgabe mit Stichwortverzeichnis. Berlin 1952.
- [7] Rudi Beckert stellte daher richtigerweise fest, dass die Unterscheidung zwischen Schau- und Geheimprozess über das Kriterium der Öffentlichkeit zu ungenau sei, da letztere auch mit ausgewählten Parteifunktionären und Mitarbeitern des MfS „in einem vollbesetzten Raum stattfinden konnten“, vgl. Rudi Beckert: Die erste und letzte Instanz. Schau- und Geheimprozesse vor dem Obersten Gericht der DDR. Goldbach 1995, S. 36.Vgl. hierzu § 83, Abs. 1-3 der Strafprozeßordnung. Vom 2. Oktober 1952 (StPO). Textausgabe mit Stichwortverzeichnis. Berlin 1952.
- [8] Generalstaatsanwalt; Minister der Justiz: Gemeinsame Rundverfügung Nr. 25/52 v. 3.1.1952: Verfahren vor erweiterter Öffentlichkeit. In: Amtliches Nachrichtenblatt des Ministeriums der Justiz der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik 1 (1952) 4, S. 88; BArch, DP 1/8181.
- [9] Ebd.
- [10] Für eine kurze Zusammenfassung der Deutschlandpolitik und Bündnispolitik der DDR im Jahr 1955 und den damit verbundenen Implikationen vgl. Ronny Heidenreich: Einleitung. In: Die DDR im Blick der Stasi 1955. Die geheimen Berichte an die SED-Führung, hrsg. v. Daniela Münkel im Auftrag des Bundesarchivs, bearb. v. Ronny Heidenreich, S. 13-68, hier: S. 15-23.
- [11] Vgl. Prozess gegen Wilhelm Lehmann u. a. vor dem Obersten Gericht, 1955; BArch, MfS, HA IX, Tb, Nr. 2162 grün, 00:30:57. In: Töne der Repression. Hg. v. Daniela Münkel, bearb. v. Ronald Funke u. Mark Laux; www.toene-der-repression.de/audio-player/prozess/lehmann-1955 (letzter Zugriff: 16.06.2026).
- [12] Dabei entnahm er dieses und zahlreiche weitere von ihm genannten Ereignisse vermutlich einem Zeitungsbeitrag, vgl. »Und sie bewegt sich doch...« In: Neues Deutschland v. 29.5.1955.
- [13] Vgl. grundsätzlich dazu: Ronny Heidenreich: Die DDR-Spionage des BND. Von den Anfängen bis zum Mauerbau (Veröffentlichungen der Unabhängigen Historikerkommission zur Erforschung der Geschichte des Bundesnachrichtendienstes 1945-1968, 11), Berlin 2019; Armin Müller: Wellenkrieg. Agentenfunk und Funkaufklärung des Bundesnachrichtendienstes 1945-1968 (Veröffentlichungen der Unabhängigen Historikerkommission zur Erforschung der Geschichte des Bundesnachrichtendienstes 1945-1968, 5), Berlin 2017; Erich Schmidt-Eenboom, Ulrich Stoll: Die Partisanen der NATO. Stay-Behind-Organisationen in Deutschland 1946-1991, 2. Aufl., Berlin 2016.
- [14] Vgl. Tamir Sinai: Eyes on target: "Stay-behind" forces during the Cold War. In: War in History 28 (2021) 3, S. 681–700; Schmidt-Eenboom; Stoll: Die Partisanen der NATO; Heidenreich: Die DDR-Spionage des BND, S. 188-190.
- [15] Heidenreich: Die DDR-Spionage des BND, S. 253.
- [16] Vgl. Fricke; Engelmann: "Konzentrierte Schläge.
- [17] Vgl. insbesondere die ausführliche Darstellung des Prozesses gegen Werner Haase: Heidenreich; Münkel; Stadelmann-Wenz: Geheimdienstkrieg in Deutschland.
- [18] Heidenreich: Die DDR-Spionage des BND, S. 256-257.
- [19] Prozess gegen Wilhelm Lehmann u. a. vor dem Obersten Gericht, 1955; BArch MfS HA IX Tb 2162 gruen, 00:42:01. In: Töne der Repression. Hg. v. Daniela Münkel, bearb. v. Ronald Funke u. Mark Laux; www.toene-der-repression.de/audio-player/prozess/lehmann-1955 (letzter Zugriff: 16.06.2026).
- [20] Vgl. Gruppenvorgang „Anwerbung“; BArch, MfS, BV Rst, AOP, Nr. 117/55, 11 Bde.
- [21] BArch, MfS, BV Rst, AU, Nr. 27/54, Bl. 45; In der Begründung zur Aufhebung des Haftbefehls hieß es, Reschkowski habe ihre Aussagen widerrufen und es gebe weder Zeugen noch Beweismittel, um sie zu überführen, vgl. ebd, Bl. 47.
- [22] BArch, MfS, BV Rst, AIM, Nr. 463/55, Bl. 11-63 sowie BArch, MfS, BV Rst, AOP, Nr. 117/55, Bd. 2, Bl. 13f., 39.
- [23] Dem Agentensumpf entronnen. Thea Reschkowski stellte sich den Sicherheitsorganen. In: Neues Deutschland v. 23.4.1955.
- [24] Prozess gegen Wilhelm Lehmann u. a. vor dem Obersten Gericht, 1955; BArch MfS HA IX Tb 2156 gruen, 01:16:27. In: Töne der Repression. Hg. v. Daniela Münkel, bearb. v. Ronald Funke u. Mark Laux; www.toene-der-repression.de/audio-player/prozess/lehmann-1955 (letzter Zugriff: 16.06.2026).
- [25] Vgl. Meldekopf Nord-Ost schweigt. Hrsg. v. ZK der SED, Berlin, o.J. [1955].
- [26] Vgl. BArch, MfS, AOP, Nr. 342/55.
- [27] Vgl. BArch, MfS, AOP, Nr. 342/55, Bl. 29 sowie BArch, MfS, HA II, Nr. 35294, Bl. 33.
- [28] Vernehmungsprotokoll Hans-Joachim Koch, Berlin, 2.4.1955, BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 16, Bl. 59.
- [29] Vgl. Heidenreich; Münkel; Stadelmann-Wenz: Geheimdienstkrieg in Deutschland.
- [30] Vgl. Gerhard Sälter: NS-Kontinuitäten im BND. Rekrutierung, Diskurse, Vernetzungen (Veröffentlichungen der Unabhängigen Historikerkommission zur Erforschung der Geschichte des Bundesnachrichtendienstes 1945-1968, 15), 2. Aufl., Berlin 2022.
- [31] So befragte die HA IX explizit alte Kriegskameraden von Koch aus der SS-Polizeidivision, vgl. Vernehmungsprotokoll v. 2.6.1955, BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 2, Bl. 295-300.
- [32] Die Arbeit von Weidmann ist in den Stasi-Unterlagen sehr dicht dokumentiert. Vgl. BArch, MfS, AIM, Nr. 15564/84, 24 Bde; Gruppenvorgang "Schwert" der BV Magdeburg; BArch, MfS, BV Mgdb, AOP, Nr. 142/55 sowie im späteren Untersuchungsvorgang: BArch, AU, Nr. 162/55, insbesondere Bd. 18-19.
- [33] Erstmals umfassend beschrieben wurde der Fall bei Susanne Muhle: Auftrag: Menschenraub. Entführungen von Westberlinern und Bundesbürgern durch das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (Analysen und Dokumente, 42), Göttingen 2015.
- [34] Vgl. Gruppenvorgang "Schwert" der BV Magdeburg; BArch, MfS, BV Mgdb, AOP, Nr. 142/55, Bd. 3, Bl. 62-64, 115-177, 131-136.
- [35] In der Erstvernehmung bezeichnete er ihn noch als „Karl oder Otto Baumann“, die Stasi identifizierte Baumgart durch die weiteren Merkmale bis zum 28.3.1955, vgl. Vernehmung van Ackern v. 25.3.1955, 13:30 bis 5:45 Uhr; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 4, Bl. 29.
- [36] Vgl. Festnahmebericht der Transportpolizei v. 14.12.1954, BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 28, Bl. 4 sowie Sachstandsbericht v. 17.1.1955, in: Ebd, S. 5-8. Erst in der Vernehmung am 8.1.1955 gab Szuminski seinen richtigen Namen an, vgl. Vernehmungsprotokoll v. 8.1.1955, BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 11, Bl. 119-123.
- [37] Eine Erklärung des Ministerrats vom 12.4.1955 benannte den Fall konkret. Zudem verwies Erich Mielke in seinem Referat auf der ZK-Tagung ebenfalls darauf, vgl. Erklärung des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik. Maßnahmen gegen die verbrecherischen Anschläge der imperialistischen Kriegstreiber und ihrer Spionage-Agenturen. In: Neues Deutschland v. 13.4.1955, S. 1; 23. Tagung des Zentralkomitees vom 13. bis 15. April 1955; BArch, DY 30/40669, Bd. 2, Bl. 167; vgl. auch Redemanuskript von Erich Mielke zur Tagung des ZK; BArch, MfS, ZAIG, Nr. 4266, Bl. 61-77.
- [38] Vgl. Anlegen des Gruppenvorgangs „Anwerbung“, KD Greifswald, 26.3.1953; BArch, MfS, BV Rst, AOP, Nr. 117/55, Bd. 1, Bl. 15-16; Beobachtungsbericht der Abt. VIII, KD Greifswald v. 3.6.1953; ebd., Bl. 125; Vernehmungsprotokoll Wilhelm Lehmann v. 3.4.1955; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 5, Bl. 56.
- [39] Vgl. beispielsweise Bericht des Staatsanwalts Saß des Bezirks Rostock an die Generalstaatsanwaltschaft, Abt. I v. 6.4.1955; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 29, Bl. 1-2.
- [40] Vgl. Wortbeitrag von Erich Mielke v. 14.4.1955 auf der 23. Tagung des Zentralkomitees vom 13. bis 15. April 1955; BArch, DY 30/40669, Bl. 10; vgl. auch Redemanuskript von Erich Mielke zur Tagung des ZK; BArch, MfS, ZAIG, Nr. 4266, Bl. 61-77.
- [41] Borrmann leitete die Abteilung Allgemeines im MfS, die bis zur Gründung der Abteilung „Agitation und Presse“ im Juli 1955 die Presse- und Agitationsarbeit verantwortete. Mit Gründung der neuen Abteilung übernahm Borrmann dort den Leitungsposten, vgl. Roger Engelmann, Frank Joestel: Die Zentrale Auswertungs- und Informationsgruppe (MfS-Handbuch), Berlin 2009, S. 41-43.
- [42] Erklärung des Vertreters des Staatssekretariats für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik, Oberst Borrmann, auf der Pressekonferenz am 4. Mai 1955; BArch, MfS, AS, Nr. 183/56, Bl. 116; vgl. auch Engelmann;Fricke: Konzentrierte Schläge, S. 140.
- [43] Vgl. Vernehmungsprotokoll Wilhelm Lehmann v. 3.5.1955; BArch, AU, Nr. 162/55, Bd. 8, Bl. 76-83; Vernehmungsprotokoll Erich Eich v. 6.5.1955; BArch, AU, Nr. 162/55, Bd. 9, Bl. 92-93; Vernehmungsprotokoll Martin Schneising v. 6.5.1955; BArch, AU, Nr. 162/55, Bd. 10, Bl.. 94-95; Zeugenvernehmung Xaver Zimmermann v. 6.5.1955; BArch, AU, Nr. 162/55, Bd. 9, Bl. 108-112.
- [44] Sachstandsbericht v. 27.4.1955, Liebing; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 3, Bl. 38-39; Sachstandsbericht v. 27.4.1955, Damm; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 2, Bl. 24-26; Sachstandsbericht v. 28.4.1955, Coburger; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 4, Bl. 138-140; Für die Angeklagten Lehmann, Eich, Schneising scheint die Entscheidung bereits gefallen zu sein, denn der Sachstandsbericht enthält keine explizite Empfehlung mehr: Sachstandsbericht v. 28.4.1955, Pätzel; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 5, Bl. 117-121; vielmehr verfasst Coburger am 29.4.1955 ein Schreiben an die Pressestelle, in der der Dreh von nachgestellten Szenen angeregt wird, vgl. BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 5, Bl. 172.
- [45] Schreiben der Hauptabteilung IX, Oberst Scholz an den Leiter der Hauptabteilung II, Oberst Kiefel, v. 16.5.1955; BArch, MfS, HA II, Nr. 51298, Bl. 629.
- [46] Koch hatte tatsächlich am 17. Juni 1953 nach Pullach gefunkt, damit allerdings nur die aus der Presse bereits hinlänglich bekannte Anwesenheit sowjetischer Panzer in den Straßen von Ostberlin bestätigt. Ronny Heidenreich: Die Organisation Gehlen und der Volksaufstand vom 17. Juni 1953. Marburg 2013, S. 31. Die Funksprüche Kochs sind abgedruckt in: Dokumente der Organisation Gehlen zum Volksaufstand am 17. Juni 1953, hg. von Bodo Hechelhammer, Berlin 2013, S. 97-105.
- [47] BArch, MfS, HA II, Nr. 51298, Bl. 635-639.
- [48] Plan für die Vorbereitung eines öffentlichen Prozesses gegen Spione des Natogeheimdienstes in der Deutschen Demokratischen Republik v. 16.5.1955; BArch, MfS, HA II, Nr. 5129, S. 641.
- [49] Vgl. stellvertretend Vernehmungsprotokoll Hans-Joachim Koch v. 14.5.1955; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 16, Bl. 127.
- [50] Der Entwurf mit handschriftlichen Veränderungen Melsheimers ist zu finden unter: BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 29, Bl. 27-97.
- [51] BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 29, Bl. 113.
- [52] Vgl. Falco Werkentin: „Verdienstvoller Vertreter des sozialistischen Rechts“. Walter Ziegler - Vizepräsident des Obersten Gerichts der DDR. In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 69 (2021) 4, S. 346-366.
- [53] Vgl. Kaderakte beim Obersten Gericht; BArch, DP 2/364 sowie Nachruf auf Dr. Heinrich Löwenthal. In: Neue Justiz 1960, S. 277.
- [54] Vgl. Kaderakte beim Obersten Gericht; BArch, DP 2/366.
- [55] Vgl. Britta Heymann: Ernst Melsheimer (1897-1960). Eine juristische Karriere in verschiedenen staatlichen Systemen, Frankfurt am Main 2007.
- [56] Vgl. zu Piehls Lebenslauf und Beurteilungen: BArch, MfS, AP, Nr. 11663/56 sowie BArch, AP, Nr. 1907/77.
- [57] Vgl. Personalkarte und Personalbogen; BArch, DP 1/23203, Bd. 2; BArch, MfS, BV Ddn, AIM, Nr. 1291/52.
- [58] Vgl. Personalkarteikarte; BArch, DP 1/23201, Bd. 3; zur Tätigkeit im Rechtsanwaltskollegium des Bezirks Dresden, vgl. BArch, DP 1/481 sowie BArch, MfS, BV Ddn, AOP, Nr. 291/56.
- [59] Vgl. Protokolle der Vorstandssitzungen des Rechtsanwaltskollegiums, Potsdam, BArch, DP 1/676; Berichte und Informationen des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Potsdam, BLHA, 530 SED BL Pdm 2167 sowie Christian Booß: Im goldenen Käfig. Zwischen SED, Staatssicherheit, Justizministerium und Mandant - die DDR-Anwälte im politischen Prozess, Göttingen 2017, S. 59.
- [60] Vgl. Personalkarte; BArch, DP 1/23201, Bd. 1.
- [61] Vgl. Booß: Im goldenen Käfig, S. 469; BArch, MfS, AIM, Nr. 1056/61.
- [62] Vgl. Booß: Im goldenen Käfig, S. 49-53.
- [63] Vgl. zum Spielraum von Rechtsanwälten in der DDR grundlegend: Booß: Im goldenen Käfig.
- [64] Vgl. die Urteilsverkündung, Prozess gegen Wilhelm Lehmann u. a. vor dem Obersten Gericht, 1955; BArch MfS HA IX Tb 2164 gruen, 01:13:33. In: Töne der Repression. Hg. v. Daniela Münkel, bearb. v. Ronald Funke u. Mark Laux; www.toene-der-repression.de/audio-player/prozess/lehmann-1955 (letzter Zugriff: 16.06.2026).
- [65] Vgl. Vollstreckungsprotokoll v. 29.6.1955; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 33, Bl. 14. Vgl. zur Hinrichtungsstätte in Dresden: Falco Werkentin: „Die Todesstrafe wird mittels Fallbeil in einem umschlossenen Raum vollzogen.“ Der Münchner Platz als Hinrichtungsstätte 1952-1956. In: Norbert Haase, Birgit Sack (Hg.): Münchner Platz, Dresden. Die Strafjustiz der Diktaturen und der historische Ort, Leipzig 2001, S. 199-211.
- [66] Im Fall von Hans-Joachim Koch erfolgte so der Ablauf laut Vollstreckungsprotokoll. Für Wilhelm Lehmann sind diese Unterlagen nicht überliefert; vgl. Vollstreckungsprotokoll v. 29.6.1955; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 33, Bl. 14.
- [67] Vgl. Brief v. 23.8.1955; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 33, Bl. 15.
- [68] Vgl. Schreiben von Ruth Korb an das Bundeskanzleramt v. 16.6.1955; BArch, B 136/51476, Bl. 5.
- [69] Vgl. BArch, B 136/51476, Bl. 12-29.
- [70] Vgl. die Dokumente zur bedingten Strafaussetzung des Obersten Gerichts, nacheinander abgelegt in: BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 31, Bl. 70-83.
- [71] Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft an das Ministerium der Justiz v. 1.2.1957; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 30, Bl. 189.
- [72] Vgl. Schreiben der Ministerium der Justiz an den Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik v. 28.5.1957; BArch, MfS, AU, Nr. 162/55, Bd. 30, S. 183.
- [73] Vgl. Inhaftierung in der DDR, UfJ-Einzelfallakte Wilhelm van Ackern; BArch, B 285/5003 sowie Muhle: Menschenraub, S. 95.
- [74] BArch, MfS, HA IX, Tb, Nr. 2152-2165.
- [75] BArch, MfS, ZAIG, Tb, Nr. 620.
- [76] BArch, MfS, HA IX, Tb, Nr. 382-383.
- [77] BArch, MfS, ZAIG, Fi, Nr. 53.
- [78] BArch, MfS, HA IX, Nr. 17685, Bl. 176.
- [79] BArch, MfS, HA IX, Nr. 17685, Bl. 179.
- [80] BArch, MfS, HA IX, Nr. 17685, Bl. 177.
- [81] BArch, MfS, HA IX, Nr. 3884, Bl. 105-108.
- [82] BArch, MfS, HA IX, Nr. 3884, Bl. 104.
- [83] ZAGG, Erhöhung der Sicherheit bei der Aufbewahrung und Behandlung bedeutsamer Archivmaterialien vom 22.01.1981, BArch, MfS, HA IX, Nr. 3884, Bl. 102-108.
- [84] Die zwischen 1968 und 1989 existierende Arbeitgruppe organisierte und überwachte den Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen von DDR-Einrichtungen. Hierzu gehörte auch der Kontakt, Kommunikation und Zusammenwirken mit Organen der Rechtspflege, vgl. Roland Wiedmann: Die Diensteinheiten des MfS 1950-1989. Eine organisatorische Übersicht (MfS-Handbuch), Berlin 2012, S. 472-473.
- [85] BArch, MfS, HA IX, Nr. 3884, Bl. 13.
- [86] BArch, MfS, ZAIG, Nr. 32708, Bl. 101f.
- [87] Diese können in der Suche unter „Filter“ / „Bandwechsel“ gezielt angesteuert werden, vgl. beispielsweise Prozess gegen Wilhelm Lehmann u. a. vor dem Obersten Gericht, 1955; BArch MfS HA IX Tb 2152 gruen, 00:21:16. In: Töne der Repression. Hg. v. Daniela Münkel, bearb. v. Ronald Funke u. Mark Laux; www.toene-der-repression.de/audio-player/prozess/lehmann-1955 (letzter Zugriff: 16.06.2026).